Satzung

Männerturnverein Wassel von 1897 e.V.

Vereinssatzung vom 13.03.2010

 

A Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen:  Männerturnverein Wassel von 1897 e.V. - abgekürzt „MTV Wassel".

1.2 Sitz des Vereins ist Sehnde, OT Wassel.

1.3 Der Verein wurde am 1. September 1897 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lehrte eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Neutralität

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.2 Der Zweck des Vereins wird erreicht insbesondere durch:
a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen etc.
c) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Schiedsrichtern.

2.3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vermögen

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.4 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

3.5 Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins sind gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

4.1 Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und seinen Gliederungen.

4.2 Auf Vorstandsbeschluss kann die Mitgliedschaft in weiteren Landesfachverbänden sowie deren Gliederungen erworben werden, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden.

4.3 Der Vorstand entscheidet auch über den Austritt aus den Verbänden.

§ 5 Gliederung

5.1 Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben (siehe auch § 18).

5.2 Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

 

B Mitgliedschaften

§ 6 Vereinsmitgliedschaft

6.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

6.2 Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
c) juristischen Personen

6.3 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Sie können auf Wunsch weiterhin Mitgliedsbeiträge leisten.

6.4 Juristische Personen können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.

7.2 Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

7.3 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat gezahlt hat, beziehungsweise ihm/ihr Beitragsbefreiung erteilt ist.

7.4 Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, dieser entscheidet nach Rücksprache mit dem Vorstand endgültig.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

8.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

8.2 Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende.

8.3 Durch Ausschluss aus dem Verein (siehe § 9).

§ 9 Ausschließungsgründe

9.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann in den nachfolgenden Fällen erfolgen:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens
d) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die dem Vorstand zuletzt genannte Anschrift mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.

9.2 Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit dem Ehrenrat gemeinschaftlich.

9.3 Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich an die dem Verein zuletzt genannte Adresse aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Eine Anhörung und Aufforderung zur Äußerung wegen eines Ausschlusses gemäß § 9.1 d ist nicht erforderlich.

9.4 Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Eine Berufung ist wegen eines Ausschlusses gemäß § 9.1 d nicht möglich.

 

C Rechte- und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

10.1 Die Mitglieder sind berechtigt:
a) im Rahmen der Bestimmung an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen
b) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen mitzuwirken. Zur Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder ab 16 Jahre berechtigt
c) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
d) von dem Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Versicherung.

10.2 Über den mit dem Landessportbund abgeschlossenen Versicherungsvertrag hinaus haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern für die bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen sowie bei einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit, bei Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen nicht.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

11.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet und sind gehalten, im Interesse des Vereins zu handeln.

11.2 Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrages und einer zu beschließenden Umlage verpflichtet. Die Höhe des Beitrages, der Umlagen sowie deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

11.3 Die Mitglieder sind verpflichtet ihre Adressenänderung unverzüglich dem Verein bekanntzugeben.

11.4 Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder einen Arbeitseinsatz zu leisten haben, um bestimmte Aufgaben des Vereins zu erledigen. Ersatzweise kann festgelegt werden, dass der Arbeitseinsatz durch einen festgelegten Geldbetrag ausgeglichen wird.

 

D Die Organe des Vereins

§ 12 Die Organe des Vereins

12.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Abteilungen
e) der Ehrenrat

12.2 Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 13 Mitgliederversammlung

13.1 Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

13.2 Die Mitgliederversammlung hat alljährlich einmal im ersten Quartal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben stattzufinden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.

13.3 Die Einberufung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/-n bzw. 2 Vorsitzende/-n unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.

13.4 Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einzureichen.

13.5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

13.6 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind gemäß § 13.3 einzuberufen, wenn gem. Vorstandsbeschluss ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Mitglieder es beantragen.

13.7 Die Mitgliederversammlung leitet der/die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Vorstand in der Reihenfolge gemäß § 16.

13.8 Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

§ 14 Aufgaben

14.1 Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

14.2 Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestätigung der Abteilungsleiter/-innen
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d) Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen und eines/-r Ersatzkassenprüfers/-in
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzen von Mitgliedsbeiträgen, Abteilungsbeiträgen und Umlagen
g) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
h) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
i) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j) Beschlussfassung bezüglich Beschwerden über Vereinsausschlüsse
k) Beschluss über Arbeitseinsatz, ersatzweise über eine Geldleistung zur Abgeltung des Arbeitseinsatzes.

§ 15 Tagesordnung

15.1 Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Beschlussfähigkeit
b) Beschlussfassung über das Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung
c) Bericht des Vorstandes
d) Bericht der Abteilungsleiter/-innen
d) Darlegung und Beschlussfassung der Jahresrechnung
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g) Verabschiedung des Haushaltsvoranschlages
h) Wahlen
i) Anträge

§ 16 Der Vorstand/der erweiterte Vorstand

16.1 Der Vorstand im Sinne § 26 BGB setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) erste/-r Vorsitzende/-r
b) zweite/-r Vorsitzende/-r
c) Kassenwart/-in
d) Schriftführer/-in

16.1.1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

16.1.2 Beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes ergänzt sich der Vorstand unter Zustimmung des erweiterten Vorstandes bis zum Ende der regulären Amtszeit selbst.

16.2 Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorstandmitglieder gemäß § 16.1
b) Abteilungsleiter/-in oder im Verhinderungsfall dessen Vertreter-/in
c) Jugendleiter/-in
d) Sportwart/-in
e) zwei Beisitzer-/innen

16.2.1Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden von Abteilungsleitern deren verwaistes Amt auf Vorschlag der Abteilung bis zum Ende der regulären Amtszeit durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

16.2.2 Beim Ausscheiden von Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß § 16.2 (c, d, e) ergänzt sich der erweiterte Vorstand bis zum Ende der regulären Amtszeit selbst.

16.3 Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

16.4 Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

16.5 Für die Wahl des/der ersten Vorsitzenden ist von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung ein/-e Wahlleiter/-in zu benennen.

16.6 Ein Vorstandsmitglied kann mit Ausnahme einer Funktion in den Abteilungen nur ein Amt bekleiden. Hiervon nicht betroffen ist die kommissarische Übernahme eines Amtes.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes/des erweiterten Vorstandes

17.1 Aufgaben des Vorstandes:
a) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
b) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 16.1 sowie der/die Jugendleiter/-in und Sportwart/-in haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und sonstiger Ausschüsse teilzunehmen.
c) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann der erweiterte Vorstand spezielle Ausschüsse berufen.
d) Der Vorstand kann bei Bedarf Ordnungen beschließen.
e) Der Vorstand erstellt zu Beginn einer jeden Amtsperiode einen Geschäftsverteilungsplan, der festlegt, welche Aufgaben die Vorstandsmitglieder wahrnehmen. Mit den einzelnen Funktionen sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden.

17.2 Erste/-r Vorsitzender/-in

Der/die erste Vorsitzende führt den Verein und regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat.

17.3 Zweite/-r Vorsitzende/-r

Der/die zweite Vorsitzende vertritt den/die erste/-n Vorsitzende/-n im Verhinderungsfall in allen vorgenannten Angelegenheiten.

17.4 Kassenwart/-in

a) Der /die Kassenwart/- in verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Vereinsbeiträge.
b) Er /Sie ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
c) Zahlungsanweisungen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes bis zur Höhe von 500 € veranlasst der Kassenwart eigenverantwortlich. Darüber hinaus gehende Beträge bedürfen einer weiteren Unterschrift eines Vorstandsmitglieds gemäß § 16.1.
d) Bei der Kassenrevision sind den Kassenprüfern alle kassentechnischen Unterlagen vorzulegen und die gewünschten Auskünfte zu erteilen.

17.5 Schriftführer/-in

a) Der/die Schriftführer/-in ist für die Protokollführung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung zuständig.
b) Des weiteren ist er/sie für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.

17.6 Sportwart/-in

a) Der / die Sportwart/-in ist für die übergeordneten Sportangelegenheiten zuständig.
b) Er /sie sorgt für Einvernehmen zwischen den Abteilungen.
c) Er / sie ist für die Entwicklung des Sportangebots verantwortlich.

17.7 Jugendleiter/-in

Der / die Jugendleiter/-in hat sämtliche Jugendliche des Vereins in überfachlichen Angelegenheiten zu betreuen.

17.8 Beisitzer/-innen

Der/die Beisitzer/-innen nehmen Aufgaben im Rahmen des Geschäftsverteilungsplanes wahr.

 

E Abteilungen des Vereins

§ 18 Abteilungen

18.1 Grundsätze

a) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
b) Neue Abteilungen werden nach Beschlussfassung des erweiterten Vorstandes gegründet. Der erweiterte Vorstand ist auch für deren Auflösung zuständig.
c) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

18.2 Aufgaben der Abteilungen

a) Den Abteilungen obliegt die Planung und Durchführung ihres Sportbetriebes im Rahmen des Vereins. Ihnen werden auf Antrag zweckgebundene Mittel im Rahmen des Haushalts des Vereins zur eigenständigen Verwaltung durch den geschäftsführenden Vorstand zugewiesen. Die Bestandsnachweise und die Belege sind dem Kassierer zeitnah vorzulegen.
b) Die Abteilungen entscheiden über eigene Angelegenheiten, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit anderer Organe des Vereins gegeben ist oder Beschlüsse des erweiterten Vorstandes dem entgegenstehen.
c) Die Abteilungen sind - insbesondere bei der Vergabe von Mitteln - in gleichgelagerten Fällen gleich zu behandeln.
d) Auf Antrag der Abteilungsversammlung kann die Mitgliederversammlung über Abteilungsbeiträge beschließen.

18.3 Mitgliedschaft

a) Mitglieder gehören der Abteilung an, deren Sportart sie aktiv ausüben oder ausgeübt haben.
b) Das Mitglied kann beantragen aus der Liste der Abteilungsmitglieder gestrichen zu werden. Auf Antrag der Abteilungsleitung bzw. der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied nach Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Liste der Abteilungsmitglieder gestrichen werden.

18.4 Organisation

a) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.
b) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung. Diese bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Sie besteht aus dem/der Abteilungsleiter/-in sowie seinem/-r Stellvertreter/-in.
c) Die Abteilungsversammlung kann festlegen, dass weitere Funktionsträger gewählt werden.
d) Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann die Abteilungsleitung mit Ausnahme der Funktion des Abteilungsleiters (siehe § 16.2.1) die Funktion bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen.

18.5 Abteilungsversammlungen

Die Abteilungsversammlungen, die jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung zusammentreten soll (im Jahr der Abteilungsleiter/-innen Wahl zusammentreten muss), setzten sich aus den Mitgliedern der Abteilungen zusammen.

 

F Sonstige Bestimmungen

§ 19 Ehrenrat

19.1 Der Ehrenrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die aus ihrer Mitte den Sprecher bestimmen.

19.2 Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über vierzig Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates

20.1 Der Ehrenrat entscheidet:
a) über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.
b) über den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins gemeinschaftlich mit dem Vorstand.
c) ferner bei Widerspruch über die Vereinsaufnahme nach § 7 in Absprache mit dem Vereinsvorstand.

20.2 Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes oder des Vereinsvorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Vorher ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

20.3 Der Ehrenrat darf folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Verwarnung
b) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
c) Ausschluss aus dem Verein nach § 9 nach Widerspruch. Jede belastende Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen.

20.4 Er nimmt ferner Aufgaben wahr, die sich aus den Vereinsordnungen ergeben.

20.5 Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 21 Kassenprüfer

21.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-in und eine/-n Ersatzkassenprüfer/-in die nicht dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand
angehören dürfen.

21.2 Die Amtszeit der Kassenprüfer/-innen beträgt zwei Jahre.

21.3 In einem Jahr wird ein/-e Kassenprüfer/-in und ein/-e Ersatzkassenprüfer/-in, im Folgejahr der/die andere Kassenprüfer/-in gewählt.

21.4 Die Kassenprüfer prüfen die Vereinskasse mit Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und berichten dem Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

 

G Schlussbestimmungen

§ 22 Allgemeine Schlussbestimmungen

22.1 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe:
a) Mit Ausnahme des § 13.5 sind die Organe beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
b) Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich den Mitgliedern zugestellt wird. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Kalendertage verkürzt werden. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.
c) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handheben, wenn nicht mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

22.2 Mitglieder der Organe können Anträge zur Tagesordnung 5 Kalendertage vor dem Versammlungszeitpunkt einreichen. Die Vorschriften des § 13 bleiben unberührt.

22.3 Von den Mitgliedern der Organe (Ausnahme Mitgliederversammlung) können Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn das Organ die Dringlichkeit bejaht. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 23 Satzungsänderung

23.1 Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

23.2 Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht und umgehend den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 24 Auflösung des Vereins

24.1 Zur Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung mit einer Frist von vier Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

24.2 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sehnde, die das Vermögen unmittelbar für den Sport im OT Wassel zu verwenden hat.

§ 25 Ermächtigung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch Auflagen des Amtsgerichts, des Finanzamtes oder des Landessportbundes zu ändern sein, so wird der Vorstand ermächtigt diese Änderungen im Sinne der Satzung vorzunehmen.

§ 26 Übergangsregelungen

26.1 Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung enden die Wahlperioden sämtlicher Funktionsträger des Vereins mit der nächsten Mitgliederversammlung.

26.2.1 Der Vorstand lädt die Mitglieder der jeweiligen Abteilung nach in Kraft treten dieser Satzung zu der ersten Abteilungsversammlung ein, die gem. § 18 die Abteilungsleitung wählt.

26.2.2 Der/die erste gewählte Abteilungsleiter-/in ist bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung handlungsbefugt.

26.3 Bei der erstmaligen Wahl der Kassenprüfer nach dieser Satzung beträgt die Amtszeit eines/-r Kassenprüfers/-in 1 Jahr um den Bestimmungen des § 21.3 Rechnung zu tragen.

§ 27 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13. März 2010 beschlossen worden. Die bisherige Satzung des Vereins vom 26.09.2003 tritt nach Eintragung der neuen Satzung ins Vereinsregister außer Kraft.

Sehnde OT Wassel ,den 13.03.2010

 

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